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   BFH, 12.07.2021 - VI R 1/19   

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https://dejure.org/2021,47480
BFH, 12.07.2021 - VI R 1/19 (https://dejure.org/2021,47480)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2021 - VI R 1/19 (https://dejure.org/2021,47480)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2021 - VI R 1/19 (https://dejure.org/2021,47480)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 12, EStG § ... 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 1, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 2, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 9 Abs 2, EStG § 13 Abs 1 Nr 1 S 1 Alt 2, EStR R 4.12 Abs 1 S 1, LStR R 9.4 Abs 3 S 3, EStG VZ 2011
    Keine großräumige Betriebsstätte bei nur gelegentlichem Aufsuchen von Forstflächen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 AO, § 4 Abs 4 EStG 2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG 2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 1 EStG 2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 2 EStG 2009
    Keine großräumige Betriebsstätte bei nur gelegentlichem Aufsuchen von Forstflächen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begriff der großräumigen Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der vor 2014 geltenden Fassung; Umfang der Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten zu nur gelegentlich aufgesuchten Forstflächen

  • rewis.io

    Keine großräumige Betriebsstätte bei nur gelegentlichem Aufsuchen von Forstflächen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine großräumige Betriebsstätte bei nur gelegentlichem Aufsuchen von Forstflächen

  • rechtsportal.de

    Keine großräumige Betriebsstätte bei nur gelegentlichem Aufsuchen von Forstflächen

  • datenbank.nwb.de

    Keine großräumige Betriebsstätte bei nur gelegentlichem Aufsuchen von Forstflächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Wald als Arbeitsstätte

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5
    Forstwirtschaft, Wald, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Entfernungspauschale, Verpflegungsmehraufwand

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13 ; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 ; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 33/10

    Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte

    Auszug aus BFH, 12.07.2021 - VI R 1/19
    Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist --im Unterschied zur Geschäftseinrichtung oder zur Anlage i.S. des § 12 Satz 1 AO-- nicht erforderlich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.04.2014 - VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, Rz 25, m.w.N.).

    Nach der im Streitjahr noch geltenden Begriffsbestimmung --vor den Änderungen durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BStBl I 2013, 188)-- ist der Begriff der Betriebsstätte schon wegen der Verweisung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG auf die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gleichermaßen wie der dort für Arbeitnehmer verwendete Begriff der "Arbeitsstätte" dadurch gekennzeichnet, dass er eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraussetzt, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aufsucht (BFH-Urteile in BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, Rz 27, und vom 12.06.2018 - VIII R 14/15, BFHE 262, 66, BStBl II 2018, 755, Rz 21).

    sich in diesem Gelände jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar ist (Senatsurteil vom 17.06.2010 - VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32, Rz 14, und BFH-Urteil in BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, Rz 29).

    c) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der klägerische Forst auch wegen des Fehlens einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar ist (s. Senatsurteil in BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32, Rz 14, und BFH-Urteil in BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, Rz 29), keine Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG darstellt.

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 20/09

    Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet - Dauerhafte

    Auszug aus BFH, 12.07.2021 - VI R 1/19
    sich in diesem Gelände jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar ist (Senatsurteil vom 17.06.2010 - VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32, Rz 14, und BFH-Urteil in BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, Rz 29).

    Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hat es der erkennende Senat in Einklang damit ebenfalls für möglich gehalten, dass ein Waldgebiet --bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen-- ein großräumiges Arbeitsgebiet darstellt (s. Senatsurteil in BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32, dort im Ergebnis aber verneint wegen Fehlens einer dauerhaften, mit einem Betriebssitz vergleichbaren Einrichtung im Wald).

    c) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der klägerische Forst auch wegen des Fehlens einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar ist (s. Senatsurteil in BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32, Rz 14, und BFH-Urteil in BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, Rz 29), keine Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG darstellt.

  • BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14

    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht

    Auszug aus BFH, 12.07.2021 - VI R 1/19
    Der Kläger unterhält mit den Forstflächen zwar einen forstwirtschaftlichen Betrieb (zum forstwirtschaftlichen Betriebsbegriff s. Senatsurteil vom 09.03.2017 - VI R 86/14, BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz 10 ff.).

    Denn charakteristisch für einen forstwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte (Senatsurteil in BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz 9, m.w.N.).

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers - Berechnung der

    Auszug aus BFH, 12.07.2021 - VI R 1/19
    Da die Berücksichtigung der Fahrtkosten und der Verpflegungsmehraufwendungen aus Gründen der Folgerichtigkeit und zu Vereinfachungszwecken gleichen Maßstäben folgt, entsprechen sich der Begriff des "Tätigkeitsmittelpunkts" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG und der Begriff der "Betriebsstätte" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG (ausführlich zur "regelmäßigen Arbeitsstätte" Senatsurteil vom 11.05.2005 - VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789).
  • BFH, 22.10.2014 - X R 13/13

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

    Auszug aus BFH, 12.07.2021 - VI R 1/19
    Dieser Betrieb verfügte im Streitjahr mit den vom Kläger aufgesuchten Forstgebieten jedoch nicht über eine Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nach der oben dargelegten normspezifischen Gesetzesauslegung (s. BFH-Urteil vom 22.10.2014 - X R 13/13, BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273, Rz 12), die im Hinblick auf den mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG verfolgten Zweck, die Bezieher von Gewinneinkünften in Bezug auf regelmäßige Fahrten mit Arbeitnehmern gleichzustellen (s. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.10.1969 - 1 BvL 12/68, BVerfGE 27, 58, unter C.II.3.c), geboten ist (BFH-Urteil vom 13.07.1989 - IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 14/15

    Berechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz

    Auszug aus BFH, 12.07.2021 - VI R 1/19
    Nach der im Streitjahr noch geltenden Begriffsbestimmung --vor den Änderungen durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BStBl I 2013, 188)-- ist der Begriff der Betriebsstätte schon wegen der Verweisung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG auf die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gleichermaßen wie der dort für Arbeitnehmer verwendete Begriff der "Arbeitsstätte" dadurch gekennzeichnet, dass er eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraussetzt, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aufsucht (BFH-Urteile in BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, Rz 27, und vom 12.06.2018 - VIII R 14/15, BFHE 262, 66, BStBl II 2018, 755, Rz 21).
  • BFH, 23.10.2014 - III R 19/13

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen - Gleichbehandlung

    Auszug aus BFH, 12.07.2021 - VI R 1/19
    Dies erfordert, jeweils den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen (BFH-Urteil vom 23.10.2014 - III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, Rz 12, und Senatsurteil vom 04.10.2017 - VI R 5/16, Rz 11, zur regelmäßigen Arbeitsstätte, m.w.N.).
  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

    Auszug aus BFH, 12.07.2021 - VI R 1/19
    es sich um ein zusammenhängendes Gelände handelt, auf dem der Steuerpflichtige auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (so Senatsurteil vom 18.06.2009 - VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564) und.
  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Herabsetzung der Kilometer

    Auszug aus BFH, 12.07.2021 - VI R 1/19
    Dieser Betrieb verfügte im Streitjahr mit den vom Kläger aufgesuchten Forstgebieten jedoch nicht über eine Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nach der oben dargelegten normspezifischen Gesetzesauslegung (s. BFH-Urteil vom 22.10.2014 - X R 13/13, BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273, Rz 12), die im Hinblick auf den mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG verfolgten Zweck, die Bezieher von Gewinneinkünften in Bezug auf regelmäßige Fahrten mit Arbeitnehmern gleichzustellen (s. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.10.1969 - 1 BvL 12/68, BVerfGE 27, 58, unter C.II.3.c), geboten ist (BFH-Urteil vom 13.07.1989 - IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23).
  • BFH, 04.10.2017 - VI R 5/16

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Klärwärters der Stadtbetriebe

    Auszug aus BFH, 12.07.2021 - VI R 1/19
    Dies erfordert, jeweils den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen (BFH-Urteil vom 23.10.2014 - III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, Rz 12, und Senatsurteil vom 04.10.2017 - VI R 5/16, Rz 11, zur regelmäßigen Arbeitsstätte, m.w.N.).
  • BFH, 13.07.1989 - IV R 55/88

    Zum Begriff der Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2018 - 6 K 1165/15

    Berücksichtigung von Fahrtauslagen eines Forstwirts nach reisekostenrechtlichen

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